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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Zahnimplantat: Heil- und Kostenplan und GOZ (2026)

Zwischen dem ersten Beratungstermin und der Rechnung liegen mehrere Schritte, die du nicht online abkürzen kannst. Hier steht, wer wann etwas prüft, was im Plan stehen sollte und welche Regeln für deinen privaten Anteil gelten.

Vom Beratungstermin bis zur Rechnung

1. Aufklärung. Die Praxis klärt dich mündlich auf, entweder die Zahnärztin selbst oder eine Person mit der nötigen Ausbildung. Das muss so rechtzeitig geschehen, dass du wohlüberlegt entscheiden kannst. Unterschriebene Unterlagen zur Aufklärung oder Einwilligung bekommst du in Abschrift.

2. Kosten in Textform. Ist nicht gesichert, dass ein Dritter die Behandlungskosten voll übernimmt, muss dich die Praxis vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Beim Implantat trifft das zu, weil die Kasse es grundsätzlich nicht bezuschusst.

3. Plan und Unterschrift. Für den Zahnersatz erstellt die Praxis vor der Zahnersatz-Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan. Laut KZBV enthält er Angaben zum Befund und zur Regelversorgung sowie zur geplanten Therapie und den voraussichtlichen Gesamtkosten. Du bekommst eine Zusammenfassung mit dem voraussichtlichen Festzuschuss, bei bekanntem Bonusheft inklusive Bonus. Erst nach deiner Unterschrift unter das Formular „Informationen zu Ihrem Zahnersatz“ übermittelt die Praxis den Plan elektronisch an die Kasse.

4. Prüfung. Die Kasse prüft den Plan und setzt den Festzuschuss fest. Lässt sie einen Gutachter prüfen, kann sich die Frist auf bis zu sechs Wochen verlängern.

5. Beginn und Frist. Bevor die Kasse den Festzuschuss festgesetzt hat, fängt die Praxis mit dem Zahnersatz grundsätzlich nicht an. Die Zusage der Kasse gilt ein halbes Jahr. Danach kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Frag die Praxis vorab, wie sie diesen Zeitraum einplant.

6. Rechnung. Bei überwiegend oder rein andersartiger Versorgung, zu der die KZBV auch das Implantat mit Krone zählt, bekommst du eine Rechnung über die Gesamtkosten samt Formular „Direktabrechnung Zahnersatz“. Du reichst es mit den weiteren Unterlagen bei deiner Kasse ein. Die Kasse zahlt dir den Festzuschuss dann direkt aus.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Verbraucherzentrale

Was im Plan stehen sollte, bevor du unterschreibst

Laut Verbraucherzentrale prüft die Kasse nicht, ob Planung und Kosten angemessen sind. Das bleibt deine Aufgabe. Eine zweite Einschätzung kann dabei helfen. Bei Privatversicherten hängt es vom Versicherungsvertrag ab, ob ein Heil- und Kostenplan nötig ist.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass beim Implantat nicht nur die Schraube im Plan stehen sollte, sondern auch der eigentliche Zahnersatz, also Krone oder Brücke. Nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ darf die Praxis Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen gesondert berechnen. Für zahntechnische Leistungen gilt eine eigene Regel: Liegen die voraussichtlichen Kosten insgesamt über 1.000 Euro, muss die Praxis dir einen Kostenvoranschlag anbieten und auf Verlangen in Textform vorlegen (§ 9 GOZ).

Quellen: Verbraucherzentrale, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Dein privater Anteil: GOZ und schriftliche Vereinbarung

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gibt den Rahmen für private Zahnarztleistungen vor. Jede einzelne Gebühr liegt zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 GOZ). Liegt sie über dem 2,3fachen, muss die Praxis das für die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Frag deshalb bei jeder Position nach dem Faktor.

Eine andere Gebührenhöhe, als die GOZ vorsieht, können Praxis und Patient nur gemeinsam festlegen. Die Vereinbarung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor der Leistung schriftlich zu treffen (§ 2 GOZ). Das Gesetz verlangt also Schriftform und den Zeitpunkt vor der Leistung.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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